Aktuelle Laborinformation vom 13.07.2020
UPDATE: PCR-Testung bei asymptomatischen Personen auf SARS-CoV-2-RNA ab sofort für Baden-Württemberg
Das Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg veröffentlichte am 23. April 2020 seine SARS-CoV-2-Teststrategie für die Gesamtbevölkerung: Ab sofort und rückwirkend zum 17.04.2020 übernimmt das Land Baden-Württemberg die Kosten für die PCR-Testung auf das neue Coronavirus SARS-CoV-2 von asymptomatischen Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Baden-Württemberg, wenn dies das Gesundheitsamt für erforderlich sieht. Zielsetzung ist die frühe Identifikation von Infektionen und die rechtzeitige Unterbrechung von Infektionsketten.
Indikation
Über die RKI-Empfehlungen hinaus möchte das Land Baden-Württemberg noch mehr Bürgerinnen und Bürger auf das Virus testen.
In folgenden Fällen kann die Testungen asymptomatischer Personen(gruppen) veranlasst bzw. durchgeführt:
- bei Aufnahme in Alten- und Pflegeheime sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
- im Auftrag des Gesundheitsamtes
- bei engen Kontaktpersonen von positiv getesteten Fällen gem. § 2 der Testungsverordnung
- bei Personen im Rahmen der Bekämpfung von Ausbrüchen gem. § 3 der Testungsverordnung
- für Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus gem. § 4 der Testungsverordnung
Folgende Fälle sind von der Testung ausgenommen:
- Testungen zum Nachweis eines negativen Testergebnisses vor geplanten Auslandsreisen, Besuchen in Pflegeheimen, Wiederzulassung zur Arbeit etc.
- Testungen in der Arztpraxis auf Eigeninitiative der Person, des Arbeitnehmers oder -gebers oder auch des Arztes selbst
- Wiederholte Testungen bei einer Person (sogenannte Nachtestungen oder Screening)
Quelle:
KVBW: "Abrechnung der Abstriche für Corona-Testungen bei asymptomatischen Personen in Baden-Württemberg" (Stand: 01.07.2020_V7) >> Link
KVBW: Praxisalltag "Corona-Tests: Behalten Sie den Durchblick!" (Stand: 08.07.2020) >> Link
Abrechnung und Laboranforderung
Die Leistung ist durch einen Vertragsarzt sowie ein Labor in Baden-Württemberg zu erbringen. Die Laboranforderung hat durch Überweisung des Vertragsarztes mit Muster 10 OEGD zu erfolgen.
Übergangsregelung:
Sollten Sie noch nicht im Besitz von Muster 10 C sowie Muster 10 OEGD sein, bitten wir um die Laboranforderung mittels Muster 10 und folgenden Zusatzinformationen:
Damit wir im Labor erkennen können, dass das Land Baden-Württemberg die Kosten der Laboranalyse für seine asymptomatischen Bürgerinnen und Bürger übernimmt, hat die Beauftragung auf diese Weise zu erfolgen:
- Bei allen Laboranforderungen ist zwingend anzugeben:
„asymptomatische Corona-Testung nach Pseudo-GOP 99535“ (neue GOP sei 01.07.2020) - Bei Privatpatienten oder sonstigen Kostenträgern ohne Versichertenkarte muss zusätzlich als Ersatzverfahren folgender Kostenträger verwendet werden (muss im PVS angelegt werden):
VKNR: 61900, IK: 100061900, Name: Land BW / SM (SARS-CoV-2), KT-Gruppe: 35, KT-Abrechnungsbereich: 00
Hinweis zur Online-Laboranforderung:
Es stehen Ihnen zwei Möglichkeiten für die Anforderung der alternativen Abrechnung zur Diagnostik auf SARS-CoV-2-RNA zur Verfügung:
- Im Labor-Beleg steht Ihnen die neue Maske namens Coronavirus-Diagnostik zur Verfügung.
- In den Labor-Gruppen ist die alternative Abrechnung in die Tabelle Molekulare Infektionsdiagn. aufgenommen.
>> Bei Privatpatienten und sonstigen Kostenträgern ohne Versichertenkarte ist für die asymptomatische Testung unbedingt die Abrechnungsart Kasse „K“ auszuwählen.
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