Aktuelle Laborinformation vom 1. Juli 2022
Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Zum 30. Juni 2022 ist die >> Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung in Kraft getreten.
Die Änderungen beziehen sich vor allem auf die Indikationen und Abrechenbarkeit des Antigen-Tests. An den Regelungen zur Anforderung einer SARS-CoV-2-PCR über OEGD-Schein, also nach §§ 2-4 TestV, hat sich nichts geändert. Auch die Anforderung und Abrechnung einer SARS-CoV-2-PCR bei symptomatischen Patienten (kurativ, Muster 10C-Schein) ist unverändert möglich.
Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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